Was die Sindelfinger Altstadtsatzung fürs Dach vorschreibt
Im Kernbereich der Sindelfinger Altstadt und im Stiftsbereich gilt die Gestaltungssatzung vom 06.10.1987, die das Regierungspräsidium am 11.04.1988 genehmigt hat. Jede Änderung am Äußeren braucht dort eine Baugenehmigung, ausgenommen Instandsetzung und Unterhalt.
Sindelfingen wurde 1263 gegründet und war bis ins 20. Jahrhundert eine Ackerbürgerstadt, größere Eingriffe in die Altstadt gab es ab 1965. Der Satzungstext, den die Stadt veröffentlicht, hat den Stand von Dezember 1993 und legt für das Dach diese Maße und Materialien fest:
| Bauteil |
Vorgabe der Satzung |
| Dachform |
symmetrisches Satteldach, mindestens 50° Neigung |
| Eindeckung |
naturrote, nicht engobierte Tonziegel |
| Dachüberstand |
Traufe 0,40 bis 0,60 m, Ortgang 0,20 bis 0,40 m |
| Dachrinne |
vorgehängt, innenliegende Rinnen unzulässig |
| Gauben |
einzeln höchstens 1,20 m breit, Doppelgaube höchstens 2,50 m und nur als einziger Aufbau; alle Aufbauten zusammen höchstens ein Drittel der Dachseite |
| Abstände der Gauben |
mindestens 1,00 m zur Traufe, 1,50 m zu Ortgang und Nachbargaube |
| Dachflächenfenster |
von der Straße sichtbar höchstens 0,30 m² Glasfläche, höchstens 3 je Dachfläche |
| Dacheinschnitte |
nur, wenn nicht einsehbar, höchstens 3,00 m lang |
| Kamine |
mindestens 3,00 m vom Traufpunkt, 2,50 m vom Ortgang |
Gestaltungssatzung für den Kernbereich der Altstadt und den Stiftsbereich, Stadt Sindelfingen, §§ 4 und 5, Textstand Dezember 1993.
Bei einer Neueindeckung in der Altstadt kommen damit nur naturrote Tonziegel ohne Engobe in Frage, also ohne aufgebrannte Schicht aus farbigem Ton. Betondachsteine scheiden aus. Blechverwahrungen müssen dunkel und matt sein, Fallrohre aus Kupfer oder gestrichenem Metall, und die vorgehängte Rinne ist Pflicht. Rinne, Fallrohre und Verwahrungen gehören zu den Flaschnerarbeiten, die wir zusammen mit der Deckung planen.
Die Grenze von 0,30 m² Glasfläche gilt für Dachfenster, die von der Straße aus zu sehen sind, und davon sind höchstens drei je Dachfläche erlaubt. Ob auf der abgewandten Seite ein größeres Dachfenster möglich ist, klärt der Bauantrag. Eine Regel zu Solaranlagen enthält der Satzungstext von 1993 nicht. Seit dem 28.09.2025 müssen Gestaltungssatzungen in Baden-Württemberg die Nutzung der Sonnenenergie zulassen, widersprechende ältere Vorgaben sind unwirksam.