Am Kulturdenkmal braucht jede Arbeit, die in die Substanz eingreift oder das Erscheinungsbild verändern kann, eine denkmalrechtliche Genehmigung, auch wenn sie baurechtlich verfahrensfrei ist. Die Stadt Stuttgart nennt dabei ausdrücklich Dacherneuerung, Instandhaltung und Photovoltaik.
Den Antrag bearbeitet in Stuttgart das Sachgebiet Untere Denkmalschutzbehörde, das zum Amt für Stadtplanung und Wohnen gehört. Braucht das Vorhaben ohnehin einen Bauantrag, geht der Antrag an das Baurechtsamt, das die Denkmalbehörde beteiligt. Begonnen werden darf erst mit der Genehmigung, und ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit.
Ob ein Haus Kulturdenkmal ist, zeigt die Denkmalkarte des Landes im Geoportal Baden-Württemberg nur unverbindlich. Verbindlich ist die Auskunft der Denkmalbehörde, und zum Antrag gehört in Stuttgart immer eine Fotodokumentation. Ein Angebot mit Angaben zu Material und Ausführung kann die Beschreibung ergänzen, und das schreiben wir Ihnen so, dass es dem Antrag beiliegen kann.
Für Solaranlagen auf Kulturdenkmalen gilt eine Erleichterung. Bis zur Treibhausgasneutralität 2040 ist die Genehmigung nach § 15 Abs. 4 des Denkmalschutzgesetzes in der Regel zu erteilen, außer in der Umgebung besonders raumwirksamer Denkmale. Die Anträge stellen Sie über die Seite der Stadt zur denkmalrechtlichen Genehmigung.
Daneben gibt es in Stuttgart drei Gesamtanlagen nach § 19 DSchG, die Obere Calwer Straße, Rotenberg und die Marktstraße in Bad Cannstatt. Dort ist schon die Änderung oder Erneuerung der Dachdeckung genehmigungspflichtig, wenn man sie vom Straßenraum aus sieht. Ohne Genehmigung droht ein Bußgeld bis 10.225,84 €.