Wer in der Gesamtanlage „Marktstraße in Bad Cannstatt“ die Dachdeckung ändert oder erneuert, braucht eine denkmalrechtliche Genehmigung, sobald das Dach vom öffentlichen Raum aus zu sehen ist. Das gilt auch dann, wenn für die Arbeit kein Bauantrag nötig wäre.
Die Verordnung stammt vom 23.10.1981 und schützt eine von nur drei Gesamtanlagen nach § 19 Denkmalschutzgesetz in ganz Stuttgart. Dazu gehören die Marktstraße zwischen Wilhelmsplatz und Überkinger Straße, Gassen wie Küblergasse, Spreuergasse und Brählesgasse sowie der Marktplatz. Geschützt ist das Bild der fast lückenlos giebelständigen Fachwerkhäuser, zu dem auch das Rathaus mit seinem sechseckigen Dachreiter gehört.
Über den Antrag entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde, die in Stuttgart zum Amt für Stadtplanung und Wohnen gehört. Für den Antrag liefern wir die Angaben, nach denen die Stadt in ihrer Maßnahmenbeschreibung fragt, also Deckungsart und Verlegeart, Ortgang, First, Dämmung, Dachfenster, Schneefang und Entwässerung. Für Arbeiten ohne Genehmigung sieht die Verordnung ein Bußgeld bis 10.225,84 € vor.
Steht das Haus selbst als Kulturdenkmal in der Liste, gelten für die erforderlichen Arbeiten am Dach besondere Steuerregeln. Die Arbeiten werden vorher mit der Behörde abgestimmt, danach stellt sie eine Bescheinigung aus, mit der sich die Kosten nach § 7i oder § 10f EStG absetzen lassen.
Neben der Marktstraße gibt es in Bad Cannstatt sieben städtebauliche Gesamtanlagen nach der Erhaltungssatzung von 1988, von Ca 1 Alt-Cannstatt bis Ca 7 Veielbrunnenweg. Dort ist jede Änderung am äußeren Erscheinungsbild genehmigungspflichtig, also auch eine andere Ziegelfarbe oder ein zusätzliches Dachfenster. Wann sonst eine Genehmigung fällig wird, erklärt der Ratgeber zur Genehmigung fürs Dach in Stuttgart.